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Institutionelles Schutzkonzept zum Schutz von Kindern und Jugendlichen innerhalb der Pfarrei und deren Räumlichkeiten und bei Veranstaltungen

1. Vorwort

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Gerade der körperliche und sexuelle Missbrauch an Kindern und Jugendlichen, der von einzelnen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden der Kirche zu verantworten ist, hat gezeigt, dass alles menschlich Machbare getan werden muss, um weitere Fälle schweren Unrechts zu verhindern. Auch wenn die Vergangenheit nicht verändert werden kann und die Missbrauchsfälle nicht ungeschehen gemacht werden können, ist es unsere Aufgabe, zukünftige Fälle zu verhindern. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller und körperlicher Gewalt in kirchlichen Räumen und bei kirchlichen Veranstaltungen hat oberste Priorität. Dieser Gedanke des Schutzes war einer der Leitpfeiler bei all den hier zusammengefassten Überlegungen und Konzeptionen. Dieses Schutzkonzept der katholischen Pfarrei „Zu den Zwölf Aposteln“ in Wunsiedel soll einen Betrag dazu leisten, dass sich Kinder und Jugendliche innerhalb unseres pfarreilichen Lebens sicher und geborgen fühlen können. Die Kirche sollte ein Schutzraum sein für alle, gerade auch für Kinder und Jugendliche. Jeder Mensch sollte sich in der Kirche – bei den Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen – wohl und sicher fühlen, jeder sollte eine Heimat in der Kirche finden. Dieses Schutzkonzept soll allerdings nicht dazu beitragen, Angst und Misstrauen zu säen. Gerade das Gegenteil ist der Fall! Es möchte dazu beitragen, dass das bereits in der Pfarrei bestehende Vertrauen untereinander weiter vertieft wird. Das Ziel ist klar zu benennen: Vertrauen und respektvolles Miteinander sollen wachsen und Angst und Misstrauen verhindert werden. Wenn dieses Schutzkonzept hierzu einen Beitrag leisten kann, dann wäre durchaus etwas erreicht. Dieses Konzept entstand während der Corona-Pandemie, sodass eine größere Anzahl von Mitwirkenden bei seiner Erstellung leider nicht möglich war. Wie jedes andere Konzept auch, bedarf es einer regelmäßigen Überprüfung und ggf. einer Anpassung.

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2. Risikoanalyse

2.1 Methodische Vorüberlegungen

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Für die Risikoanalyse wurde ein Fragebogen (vgl. Arbeitshilfe Teil 2, S. 10/11) herangezogen. Mit Hilfe der dort vorgeschlagenen Methode wurde zum einen analysiert, wo mögliche Gefahrenorte und -situationen vorhanden sind. Hierbei wurde die Pfarrei und ihre spezifischen Räumlichkeiten gelistet, in Gedanken durchschritten und kritisch hinsichtlich einer möglichen Gefahrenquelle begutachtet. Der Begriff der Räumlichkeiten erstreckt sich nicht nur auf die Gebäude in kirchlicher Trägerschaft, sondern schließt explizit auch digitale Räume mit ein. Exemplarisch seien an dieser Stelle diverse Messenger-Dienste (Instagram, WhatsApp etc.) und andere Formen digitaler Medien genannt. Daneben wurden aber auch die einzelnen Veranstaltungen der Pfarrei in den Blick genommen und besprochen. Bei all diesen Überlegungen hatten die Mitwirkenden an dem Schutzkonzept immer im Blick, welche Kinder und Jugendlichen es in der Pfarrei Wunsiedel gibt und welche Angebote sie wahrnehmen können. Zudem wurde festgestellt, welche hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter mit den Kindern und Jugendlichen Kontakt haben und wie die bisherigen Regelungen beispielsweise im Hinblick auf die Vorlage von Führungszeugnissen aussehen.

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2.2 Teilnehmerinnen und Teilnehmer

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1. Frau Barbara Brödler, Mitglied des Pfarrgemeinderates, Familiengottesdienst-Team

2. Frau Birgit Preiß, Mitglied des Pfarrgemeinderates

3. Frau Martina Rohrmüller, Katholische Erwachsenenbildung

4. Herr Andreas Büttner, Mitglied der Kirchenverwaltung Wunsiedel, Mitorganisator des Ministrantenzeltlagers 5. Herr Maximilian Moosbauer, Kaplan

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2.3 Feststellungen der Risikoanalyse

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Bei den Besprechungen und Analysen kamen die Erstellerinnen und Ersteller dieses Schutzkonzeptes zu nachfolgendem Ergebnis. Die Risiken, welche identifiziert wurden, sind dabei in drei Kategorien geordnet. 4

 

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2.3.1 Räumlichkeiten:

Nachfolgend aufgeführte Räumlichkeiten wurden als mögliches Risikofeld gesehen:

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  •  Pfarrheim: Der Dachboden des Pfarrheimes ist aktuell nicht immer verschlossen; auch sind manche offene Türen nicht immer einsehbar.

  • Sakristeien der Kirchen in der Pfarrei

  • Friedhofssakristei der evangelischen Friedhofskapelle

 

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2.3.2 Veranstaltungen:

Als Veranstaltungen, welche – grundsätzlich gesehen – das Potenzial einer Gefährdung für Kinder und Jugendliche aufweisen, wurden folgende benannt:

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  • Zeltlager der Ministrantinnen und Ministranten (zusammen mit Freunden bzw. Bekannten der Ministrantinnen und Ministranten)

  • Kinderfasching der Pfarrei

  • Ministrantenwochenende (zumeist mit zwei Übernachtungen)

  • Sternsinger-Aktion um das Fest Heilig-Drei-König

  • Vorbereitungen auf das weihnachtliche Krippenspiel

  • Kleinkindergottesdienstes im Pfarrheim an ausgewählten Sonntagen

  • Kindermitmachtag im Pfarrheim

  • Pfarrversammlung (einmal im Kirchenjahr, zumeist September)

  • Erstkommunion- und Firmvorbereitung

  • Orgelunterricht auf der Empore der katholischen Pfarrkirche „Zu den Zwölf Aposteln” in Wunsiedel

  • Ministrantenstunden (Freitag um 15.30 Uhr während der Schulzeit)

  • Ministrantenandachten

 

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2.3.3 Soziale Medien:

Die Ministrantinnen und Ministranten verwenden für ihre Kommunikation untereinander digitale Medien bzw. Messenger-Dienste. Wie es bei Jugendlichen üblich ist, handelt es sich hierbei um den Dienst WhatsApp. Andere Medien, welche evtl. ebenso Verwendung finden könnten, wurden nicht festgestellt.

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3. Primärprävention

3.1 Bereits getroffene Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

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Dieses Schutzkonzept steht nicht im luftleeren Raum, da es auf die bereits vor der Erstellung vorhandenen zahlreichen Maßnahmen, welche bereits gängige Praxis waren bzw. sind und von der Präventionsordnung des Bistums Regensburg (kurz: PrävO Rgbg) vorgeschrieben werden, aufbauen kann. So war etwa die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bei den hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Pfarrei bereits verpflichtend. Dies galt bzw. gilt auch für diejenigen ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche Umgang mit Kindern und Jugendlichen in den Räumen bzw. bei den Veranstaltungen der Pfarrei haben könnten. Beim Ministrantenwochenende im Winter bzw. beim Zeltlager der Ministrantinnen und Ministranten war somit die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses von jeder Person, welche das 18. Lebensjahr vollendet hatte, verpflichtend. Auch wurde auf den Konsum von alkoholhaltigen Getränken im Zeltlager bzw. beim Ministrantenwochenende seitens der Betreuerinnen und Betreuer verzichtet. Auch eine Einzelbeförderung von Kindern und Jugendlichen durch hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fand nicht statt. Dasselbe gilt auch für ehrenamtlich engagierte Personen, die – außer bei dem Vorliegen eines wirklich triftigen Grundes und unter Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten – auf eine Einzelbeförderung von Kindern und Jugendlichen verzichtet haben. Es darf an dieser Stelle angemerkt werden, dass die Pfarrei Wunsiedel größtmögliche Sorgfalt darauf verwendet, geeignete Ehrenamtliche für die Kinder- und Jugendarbeit zu finden und zu engagieren. Vor den Gottesdiensten, in denen Ministrantinnen und Ministranten ihrem Dienst nachgehen, steht auch die Tür zur Sakristei der jeweiligen Kirche offen, so dass immer eine offene Situation gegeben war und ist. Auch wurde bereits in der Vergangenheit auf das Zurechtrichten von Ministrantengewändern durch den zelebrierenden Priester verzichtet. Bezüglich der digitalen Medien kann festgestellt werden, dass innerhalb der der Pfarrei bekannten Gruppen immer ein Mitglied der hauptamtlichen bzw. ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorhanden ist, um evtl. Mobbing und dergleichen festzustellen bzw. gleich zu unterbinden.

 

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3.2 Erforderliche Maßnahmen

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In Zukunft sollte der Dachboden des Pfarrheimes bei Nichtnutzung verschlossen sein, da dieser von unten nicht eingesehen werden kann. Auch sollten die Zwischentüren bzw. die Türen zu nicht akut genutzten Räumlichkeiten verschlossen sein, um eine bessere Übersicht zu erhalten. Dies sollte insbesondere bei der Durchführung von Veranstaltungen gelten, bei den Vorbereitungen zu derselben könnte dies – soweit es der Praxis dienlich ist – auch unterbleiben. Dabei sollte allerdings Beachtung finden, dass diese nicht einsehbaren Räume bei der Durchführung wieder verschlossen sind. Hinsichtlich des erweiterten Führungszeugnisses sollte gewährleistet sein, dass alle Hauptamtlichen (Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte), die potenziellen Umgang mit Kindern und Jugendlichen pflegen könnten, und alle Ehrenamtlichen, die ein längerfristiges Engagement in der kirchlichen Jugendarbeit übernommen haben, ein solches Führungszeugnis vorweisen können, soweit dies nicht schon der Fall ist. Bezüglich der ehrenamtlich Tätigen, die lediglich ein einmaliges bzw. zeitlich sehr eng umgrenztes Engagement innerhalb des Feldes der Kinder- und Jugendarbeit übernehmen, halten die Verfasser es für vertretbar, wenn sie eine Selbstauskunft unterzeichnen, aus der klar hervorgeht, dass sie noch nicht einschlägig vorbestraft bzw. auffällig waren. Der Verzicht auf ein erweitertes Führungszeugnis bei Personen, welche sich nur kurzfristig bzw. einmalig einbringen möchten, kann generell allerdings nicht geübt werden, da ein erweitertes Führungszeugnis auch bei dem Umfange nach kleineren Tätigkeiten, seien sie auch nur einmalig oder unregelmäßig, zwingend vorschrieben ist. Auch sollte man überlegen, ob nicht im Rahmen der Ministrantenarbeit auch Veranstaltungen durchgeführt werden könnten, die sich mit der Thematik der Kinderrechte bzw. der Rechte von Jugendlichen auseinandersetzen. Hierzu könnte man evtl. auf das Kursprogramm der Jugendämter zurückgreifen. Des Weiteren sollten die Kinder und Jugendlichen über dieses Schutzkonzept, die Maßnahmen und insbesondere über den Beschwerdeweg bzw. -wege informiert werden.

 

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3.3 Zuständigkeit bei der Um- bzw. Durchsetzung der jeweiligen Maßnahmen

 

Die jeweilige Zuständigkeit für die korrekte Umsetzung und Einhaltung der Maßnahmen, welche in diesem Schutzkonzept angeführt wurden, wurde folgendermaßen angedacht:

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  • Für Gottesdienste, insbesondere Sakristei: der jeweilige Priester, der der Eucharistiefeier oder einer anderen Gottesdienstform vorsteht, und der Messner bzw. die Messnerin.

  • Für Veranstaltungen der Ministrantinnen und Ministranten im Allgemeinen: die Person, welche konkret die Aufsichtspflicht übernommen hat.

  • Für Veranstaltungen im Pfarrheim: mindestens eine verantwortliche Person, welche im Besitz eines Schlüssels ist bzw. sich bereit erklärt, die Verantwortung zu übernehmen.

  • Für das ordnungsgemäße Geschlossen-Sein nicht direkt einsehbarer Räume innerhalb des Pfarrheimes sollte diejenige Person verantwortlich sein, welche den Raum genutzt bzw. aufgesperrt hat.

 

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4. Mitarbeitende

4.1 Aus- und Fortbildung

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Eine erfolgsversprechende Prävention lebt davon, dass sie im Alltag auch präsent ist und den Arbeitsalltag prägt. Hierzu gehören insbesondere die obligatorischen Schulungen zur Prävention sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Als Grundsatz kann bei der Aus- und Fortbildung gelten: Je intensiver der Kontakt zu Kindern und Jugendlichen ist, desto mehr Gewicht sollte auf das Thema Prävention gelegt werden. Die Prävention und auch das erstellte Schutzkonzept der Pfarrei Wunsiedel sollte bereits bei der Einstellung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen hohen Stellenwert haben. Dies hat auch zur Folge, dass die Öffentlichkeit sieht, dass sich die Pfarrei Wunsiedel im Speziellen und die katholische Kirche im Allgemeinen mit dem Thema Prävention auseinandergesetzt haben und dass diese Thematik einen hohen Stellenwert besitzt. So sollte bereits bei der Stellenausschreibung die Notwendigkeit eines erweiterten Führungszeugnisses angeführt werden. Am besten sollte dieses Führungszeugnis bereits den Bewerbungsunterlagen beigefügt sein. Bei Ehrenamtlichen, insofern sie Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben, sollte auch darauf geachtet werden, dass im Erstgespräch das Thema Prävention sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche angesprochen wird.

 

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4.2 Erweitertes Führungszeugnis und Selbstauskunft

 

Bei den hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sowie bei den Teilzeit- und Geringfügig-Beschäftigten, welche Umgang mit Kindern und Jugendlichen haben (könnten), ist ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Auch bei den Betreuerinnen und Betreuern der Jugendfreizeiten (Ministrantenwochenende und -zeltlager) ist das Vorlegen eines erweiterten Führungszeugnisse bereits verpflichtend eingeführt worden. Wenn es aufgrund eines sehr kurzfristigen Engagements unumgänglich und ein erweitertes Führungszeugnis nicht mehr einholbar sein sollte, kann auch eine Selbstauskunft erfolgen. Dieser Weg ist allerdings nur dann möglich, wenn es sich nicht um eine Veranstaltung mit Kindern und Jugendlichen handelt, bei der eine Übernachtung vorgesehen ist. Bei freizeitlichen Aktivitäten mit Übernachtung(en) ist ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, insofern noch kein gültiges Führungszeugnis beim Arbeitgeber vorliegt.

 

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4.3 Verhaltenskodex

 

Der Verhaltenskodex, der für die Pfarrei „Zu den Zwölf Aposteln“ Wunsiedel Geltung erlangen soll, wurde der Anlage 2c der PrävO Rgbg entnommen. Dieser Leitfaden im Umgang mit Minderjährigen erscheint ausreichend zu sein, um alle Belange und Situationen bzw. Gegebenheiten der Pfarrei abzudecken.

 

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4.4 Verpflichtungserklärung

 

Der Verhaltenskodex, welcher als geeignet erscheint, muss dem bzw. der Mitarbeitenden ausgehändigt werden, so dass er oder sie diesen Kodex zur Kenntnis nehmen kann. Des Weiteren muss die darauf verpflichtete Person eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen, aus der deutlich hervorgeht, dass er/sie den Verhaltenskodex erhalten, gelesen und verstanden hat. Mit der Unterschrift der Person muss auch zum Ausdruck kommen, dass sie sich auf diesen Kodex verpflichtet, ihn beachtet und umsetzt.

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5. Beschwerdeweg

5.1 Intendiertes Ziel des Beschwerdeweges

 

Der Wunsch, welcher den diesbezüglichen Beschwerdeweg bzw. -wegen zugrunde liegt, ist derjenige, dass sich – allgemein formuliert – Menschen aussprechen können. Alle sollen Gehör finden, sie sollen ihre Probleme, welche sie haben, äußern dürfen und eventuelle Bedenken aussprechen können. Dabei sei an dieser Stelle klar formuliert, dass es sich – was auch in der Natur eines Institutionellen Schutzkonzeptes zum Schutze Minderjähriger liegt – natürlich in erster Linie um Probleme handeln sollte, welche unter diese Konzeption fallen. Es sollte somit um eventuelle Verstöße gegen den Verhaltenskodex, unangemessene Verhaltensweisen gegenüber Kindern und Jugendlichen und schwere Formen derartigen Fehlverhaltens gehen.

 

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5.2 Kriterien für die Ansprechperson und den Beschwerdeweg, Partizipation

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Das wichtigste Kriterium, welches die Ansprechperson vorweisen muss, ist Diskretion. Es sollte keinerlei Zweifel an der Integrität geben. Dies gilt auch für die beiden Personen, welche den digitalen Kummerkasten der Pfarrei Wunsiedel betreuen und eingehende E-Mails sichten. Dieser digitale Kummerkasten, dessen Adresse auf der Homepage der Pfarrei Wunsiedel angegeben ist, wird von mindestens zwei Personen gleichzeitig geleert. Dies soll verhindern, dass evtl. eingehende Beschwerden nicht bearbeitet werden bzw. unterschlagen werden. Um diesem Missbrauch des digitalen Kummerkastens vorzubeugen, wird das Vier-Augen-Prinzip eingeführt. Die zwei Beauftragten für den Kummerkasten sollten in Rücksprache mit dem zuständigen Pfarrer und dem zuständigen Pfarrgemeinderat ernannt werden. Es wird empfohlen, dass die beiden Beauftragten kirchlich engagierte Christen sind. Auf eine Vertretung beider Geschlechter sollte – insofern dies möglich ist – geachtet werden. Es empfiehlt sich aus mehreren Gründen, Vertreterinnen und Vertreter des Pfarrgemeinderates und/oder der Kirchenverwaltung zu benennen. Die Ernennung und Bestätigung erfolgt durch den zuständigen Pfarrer der Pfarrei Wunsiedel mit der Expositur Holenbrunn. Die beiden Beauftragten werden für zwei Jahre benannt. Sowohl hinsichtlich der Ansprechpersonen als auch des Beschwerdeweges ist es elementar und bedeutsam, dass man auf die Vorlieben von Kindern und Jugendlichen achtet. Die Ansprechpersonen sollten den Umgang mit Kindern und Jugendlichen gewohnt sein und von den Minderjährigen als Vertrauensperson akzeptiert werden. Ein digitaler Kummerkasten erscheint als durchaus akzeptabel für Kinder und Jugendliche, da sie auch in ihrem privaten und schulischen Kontext mit den neuen Medien vertraut sind.

 

Adresse: kummerkasten@pfarrei-wunsiedel.de

 

 

5.3 Gründe eines für alle offenen Beschwerdeweges

 

Der Beschwerdeweg sollte nach Möglichkeit sehr niedrigschwellig sein. Dies bedeutet, dass sich Beschwerdeträgerinnen und -träger leichter äußern können. Deshalb erscheint es auch als sinnvoll, die beiden Ansprechpartner öffentlich bekannt zu machen. So wissen die Beschwerdeführerinnen und -führer, welche beiden Personen den digitalen Kummerkasten öffnen. Der digitale Kummerkasten soll nach seiner Einrichtung möglichst auf breiter Basis bekannt gemacht werden.

 

 

5.4 Dokumentation von Beschwerden

 

Wenn eine Beschwerde im digitalen Kummerkasten eingeht, so bekommen die beiden Beauftragten zeitgleich die Benachrichtigung auf die von ihnen hinterlegten E-Mail-Adressen. Die beiden Ansprechpersonen müssen sodann entscheiden, um was es sich genau handelt: Grenzverletzung, Übertretung des Verhaltenskodex oder eine strafrechtlich relevante Handlung. Bei einem plausiblen Verdacht auf eine strafbare Handlung sind grundsätzlich die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Es ist nicht die Aufgabe der Beauftragten, eigenständige Ermittlungen anzustellen. Handelt es sich um einen plausiblen Verdacht und sollen die Strafverfolgungsbehörden aus einem bestimmten Grund (Leben des Opfers in Gefahr, Opfer lehnt Strafverfolgung ab) nicht eingeschaltet werden, so soll eine externe Beratung eingeholt werden. Dies stellt sicher, dass ein solcher Fall kompetent bearbeitet wird. Sollte es sich nicht um eine strafbare Handlung im Sinne des Gesetzgebers handelt, sondern um eine Grenzverletzung oder eine Missachtung des Verhaltenskodex, so sollte ein klärendes Gespräch mit der betroffenen Person geführt werden. Insofern es sich um einen haupt- oder nebenamtlichen Angestellten der Pfarrei Wunsiedel handelt, ist natürlich auch der Pfarrer einzuschalten. Wird eine Beschwerde als unberechtigt bewertet, so muss dies dem Beschuldigten mitgeteilt werden. Ebenso sind weitere Schritte zur Rehabilitation der betroffenen Person von Nöten. Auch die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer ist über den Ausgang in Kenntnis zu setzen. Dies dient nicht zuletzt dem Nachweis der Tragfähigkeit dieses Schutzkonzeptes. Über alle Beschwerden ist Buch zu führen. Dabei ist das Datum des Einganges, der Name (falls gegeben) des Beschwerdeführers und der Vorwurf zu dokumentieren. Das Ergebnis der Prüfung ist ebenso festzuhalten. Im Anhang dieses Schutzkonzeptes befindet sich ein Flussdiagramm, welches das Vorgehen graphisch darstellt.

 

 

5.5 Gründe für verschiedene Beschwerdewege

 

Es sollte nicht nur einen Beschwerdeweg geben. Auch wenn der digitale Kummerkasten als Hauptbeschwerdeweg bezeichnet werden kann, sollten andere Möglichkeiten ebenso bedacht werden. So können in den Kirchen Flyer von diversen Hilfsorganisationen und -programmen ausgelegt werden, um über deren Angebot zu informieren. Weiterhin sollten die Ansprechpersonen des digitalen Kummerkastens direkt erreichbar sein, sodass man sich auch einer der beiden Personen anvertrauen kann.

 

 

6. Qualitätsmanagement

 

Das Institutionelle Schutzkonzept der Pfarrei Wunsiedel bedarf einer regelmäßigen Überprüfung und evtl. einer Überarbeitung, wenn z.B. einzelne Veranstaltungen wegfallen bzw. neu hinzukommen.

So erscheint es sinnvoll, wenn einmal im Jahr ein Blick auf dieses Konzept gerichtet und – falls es eine Veränderung gegeben hat – gegebenenfalls überarbeitet wird. Aus diesen Überlegungen zum Qualitätsmanagement ergeben sich auch die Kriterien, nach denen eine derartige Überprüfung ablaufen soll. Veranstaltungen, soziale und digitale Räume sind die Punkte, bei denen es evtl. einer Anpassung bedarf. Es kann auch sein, dass man bezüglich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Punkt 4) nachbessern muss.

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7. Anhang

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Hier finden sich die angesprochenen Dokumente, auf die sich Teile des Institutionellen Schutzkonzeptes der Pfarrei „Zu den Zwölf Aposteln“ Wunsiedel beziehen.

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7.1 Verhaltenskodex der katholischen Pfarrei „Zu den Zwölf Aposteln Wunsiedel“

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Verhaltenskodex der Pfarrei „Zu den Zwölf Aposteln Wunsiedel“

 

a) Gespräche, Beziehung, körperlicher Kontakt

  • Einzelgespräche finden nur in den dafür vom jeweiligen Rechtsträger vorgesehenen geeigneten Räumlichkeiten statt.

  • Herausgehobene, intensive freundschaftliche Beziehungen zwischen Bezugspersonen und Minderjährigen sind zu unterlassen.

  • Finanzielle Zuwendungen und Geschenke an einzelne Minderjährige, die in keinem Zusammenhang mit der konkreten Aufgabe der Bezugsperson stehen, sind nicht erlaubt.

  • Unerwünschte Berührungen, körperliche Annäherung in Verbindung mit dem Versprechen von Belohnungen und/oder dem Androhen von Repressalien sowie anderes aufdringliches Verhalten sind zu unterlassen. Körperliche Berührungen haben altersgerecht und angemessen zu sein und setzen die freie und erklärte Zustimmung durch die jeweiligen Schutzbefohlenen voraus. Der Wille des Schutzbefohlenen ist ausnahmslos zu respektieren. Stete Achtsamkeit und Zurückhaltung sind geboten.

 

b) Interaktion, Kommunikation

  • Jede Form persönlicher Interaktion und Kommunikation hat in Sprache und Wortwahl durch Wertschätzung und einen den Bedürfnissen und dem Alter des Schutzbefohlenen angepassten Umgang geprägt zu sein.

  • Filme, Computerspiele oder Druckmaterial mit pornografischen, rassistischen oder anderen jugendgefährdenden Inhalten sind in allen kirchlichen Kontexten verboten.

 

c) Veranstaltungen und Reisen

  • Auf Veranstaltungen und Reisen, die sich über mehr als einen Tag erstrecken, sollen Schutzbefohlene von einer ausreichenden Anzahl erwachsener Bezugspersonen begleitet werden. Setzt sich die Gruppe aus beiderlei Geschlechtern zusammen, soll sich dies auch in der Gruppe der Begleitpersonen widerspiegeln.

  • Bei Übernachtungen insbesondere mit Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Ausflügen, Reisen oder Ferienfreizeiten sind den erwachsenen und jugendlichen Personen Schlafmöglichkeiten in getrennten Räumen zur Verfügung zu stellen. Ausnahmen aufgrund räumlicher Gegebenheiten sind vor Beginn der Veranstaltung zu klären und bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten und des jeweiligen Rechtsträgers.

  • Übernachtungen von Kindern und Jugendlichen in den Privatwohnungen von Seelsorgern und Seelsorgerinnen sowie haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind untersagt. Sollte es im Ausnahmefall aus triftigen und transparent gemachten Gründen dennoch dazu kommen, müssen immer mindestens zwei erwachsene Personen präsent sein. Den Schutzbefohlenen muss in jedem Fall eine eigene Schlafmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden.

 

d) Aufenthalt in Schlaf- und Sanitärräumen

  • In Schlaf- und Sanitär- oder vergleichbaren Räumen ist der alleinige Aufenthalt einer Bezugsperson mit minderjährigen Schutzbefohlenen zu unterlassen. Ausnahmen sind mit der Leitung einer Veranstaltung, einem Betreuerteam oder dem Rechtsträger vorher eingehend dem Grunde nach zu klären sowie im Einzelfall anzuzeigen.

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e) Wahrung der Intimsphäre

  • Gemeinsame Körperpflege mit Schutzbefohlenen, insbesondere gemeinsames Duschen, ist nicht erlaubt.

  • Das Beobachten, Fotografieren oder Filmen von Schutzbefohlenen während des Duschens sowie beim An- und Auskleiden oder in unbekleidetem Zustand ist verboten.

  • Auch darüber hinaus bleibt das Recht am eigenen Bild in Kraft.

 

f) Gestaltung pädagogischer Programme, Disziplinierungsmaßnahmen

  • Insbesondere im Rahmen von Gruppenveranstaltungen ist bei der Gestaltung pädagogischer Programme und bei Disziplinierungsmaßnahmen jede Form von Gewalt, Nötigung, Drohung oder Freiheitsentzug untersagt. Das geltende Recht ist zu beachten.

  • Einwilligungen der Schutzbefohlenen in jede Form von Gewalt, Nötigung, Drohung oder Freiheitsentziehung dürfen nicht beachtet werden. Sogenannte Mutproben sind zu untersagen, auch wenn die ausdrückliche Zustimmung des Schutzbefohlenen vorliegt.

 

g) Pädagogisches Arbeitsmaterial

  • Die Auswahl von Filmen, Computersoftware, Spielen und schriftlichem Arbeitsmaterial hat pädagogisch und altersadäquat zu erfolgen. Das geltende Recht zum Schutz von Kindern und Jugendlichen für diesen Bereich ist besonders zu beachten.

 

h) Jugendschutzgesetz, sonstiges Verhalten

  • Das geltende Recht zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, besonders das Jugendschutzgesetz (JuSchG), ist zu beachten.

  • Zum Verhalten von Bezugspersonen gilt insbesondere:

  • Der Besuch von verbotenen Lokalen oder Betriebsräumlichkeiten, die wegen ihrer Beschaffenheit junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, z.B. Wettbüros, Glücksspiellokale oder Lokale der Rotlichtszene, ist untersagt.

  • Der Erwerb oder Besitz von gewalttätigen, pornografischen oder rassistischen Medien, Datenträgern und Gegenständen durch Schutzbefohlene ist während kirchlicher Veranstaltungen zu unterbinden. Die Weitergabe von gewalttätigen, pornografischen oder rassistischen Medien, Datenträgern und Gegenständen an Schutzbefohlene durch Bezugspersonen ist verboten.

  • Der Konsum von Alkohol, Nikotin oder sonstigen Drogen durch Minderjährige ist nicht zulässig. Diese dürfen nicht durch Bezugs- oder Begleitpersonen zum Konsum von Alkohol, Nikotin und anderen Drogen animiert oder bei deren Beschaffung unterstützt werden, z.B. durch gemeinsame nächtliche Ausflüge zur Tankstelle.

  • Die Nutzung von sozialen Netzwerken im Kontakt mit Minderjährigen, zu denen ein Betreuungsverhältnis besteht, ist nur im Rahmen der gültigen Regeln und Geschäftsbedingungen zulässig; dies gilt insbesondere bei der Veröffentlichung von Foto- oder Tonmaterial oder Texten, die im Zusammenhang mit der Betreuungsaufgabe entstanden sind. Bei Veröffentlichungen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht am eigenen Bild, zu beachten.

  • Bezugspersonen und sonstige Verantwortliche sind verpflichtet, bei der Nutzung jedweder Medien wie Handy, Kamera, Internetforen durch minderjährige Schutzbefohlene auf eine gewaltfreie Nutzung zu achten. Sie sind verpflichtet, gegen jede Form der Diskriminierung, gewalttätiges oder sexistisches Verhalten und Mobbing Stellung zu beziehen.

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7.2 Verpflichtungserklärung

 

Verpflichtungserklärung

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Nachname, Vorname Geburtsdatum

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Beschäftigungsverhältnis, Rechtsträger

 

Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich eine Ausfertigung des geltenden Verhaltenskodex meiner Pfarrei „Zu den Zwölf Aposteln Wunsiedel“ erhalten, gelesen und verstanden habe. Ich verpflichte mich, den festgelegten Verhaltenskodex und die Verfahrenswege zu beachten und umzusetzen.

 

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Ort, Datum Unterschrift

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7.3 Flussdiagramm Beschwerdemanagement

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8. Quellen

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Bistum Regensburg (Hg.), Arbeitshilfe für Pfarreien und kirchliche Einrichtungen –

Institutionelles Schutzkonzept Teil 1: Information und Anleitung, Regensburg 2019.

Bistum Regensburg (Hg.), Arbeitshilfe für Pfarreien und kirchliche Einrichtungen –

Institutionelles Schutzkonzept Teil 2: Materialien, Regensburg 2019.

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